Kosten (Rechtsgrundlage)
Die Kosten übernehmen im Regelfall die jeweils zuständigen Sozialhilfeträger oder Jugendämter.
Die Förderung erfolgt nach § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche) bzw. nach § 53 in Verbindung mit § 54 Abs.1 Nr.1
SGB XII (Eingliederungshilfe für körperlich, geistig und Mehrfach-Behinderte).
Eine externe Diagnose ist die Vorraussetzung für die Antragstellung.
Ich helfe Ihnen gerne bei allen Fragen und Problemen.